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   BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21   

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BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21 (https://dejure.org/2022,6066)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2022 - 9 B 20.21 (https://dejure.org/2022,6066)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - 9 B 20.21 (https://dejure.org/2022,6066)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunale Erhebung einer Vergnügungssteuer in Höhe von 5 % des Spieleinsatzes auf das Benutzen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit; Entsptrechung der Erhebung der Vergnügungssteuer grundsätzlich dem Typus einer örtlichen Aufwandsteuer

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 354
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 30.06.2021 - 9 B 46.20

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Denn es wäre mit dem Grundsatz der Formenklarheit nicht vereinbar, wenn sich die Gesetzgebungskompetenz je nach dem Ergebnis tatsächlicher Feststellungen zum Anteil der Vergnügungssteuer am Gesamtsteueraufkommen einer Gemeinde bestimmte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 - juris Rn. 45).

    Die Frage lässt sich im Übrigen bereits anhand der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:EU:C:2015:386] - Rn. 35 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 - juris Rn. 36 ff. m.w.N.) beantworten.

    Aber es bedeutet auch für den Aufwand eines jeden Spielers einen Unterschied, ob er an einem Spielgerät mit Verlustbegrenzung nach der Gewerbeordnung spielt oder an einem solchen in einer Spielbank ohne jegliche Verlustgrenze (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 - juris Rn. 40 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Maßgeblich für den kompetenzrechtlich erforderlichen örtlichen Bezug im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist vielmehr, dass die Vergnügungssteuer an die Belegenheit des Spielgeräts im Gemeindegebiet anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 18).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist (erst) dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 50).

    Zudem entspricht es dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, dass sie nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern bei dem Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 13, 15, 18).

  • BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 38.16

    Zur erdrosselnden Wirkung der Spielgerätesteuer; Rentabilitätsrechnung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Das angefochtene Urteil weicht nicht entscheidungstragend von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2017 (9 B 38.16 ) ab.

    Es stellt vielmehr in Übereinstimmung mit dessen Rechtsprechung darauf ab, dass bei der Prüfung der Erdrosselungswirkung einer Spielgerätesteuer nicht der einzelne Spielhallenbetreiber, sondern ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 9 B 38.16 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Denn es wäre mit dem Grundsatz der Formenklarheit nicht vereinbar, wenn sich die Gesetzgebungskompetenz je nach dem Ergebnis tatsächlicher Feststellungen zum Anteil der Vergnügungssteuer am Gesamtsteueraufkommen einer Gemeinde bestimmte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 - juris Rn. 45).

    Denn die Vergnügungssteuer auf Spielgeräte soll die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen und wird entsprechend dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer bei dem Veranstalter des Vergnügens lediglich indirekt erhoben (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Die Frage lässt sich im Übrigen bereits anhand der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:EU:C:2015:386] - Rn. 35 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 - juris Rn. 36 ff. m.w.N.) beantworten.
  • BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Fragen der Spielgerätesteuer

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.10.2016 - 9 B 73.15

    Änderung eines Flurbereinigungsplans; Erforderlichkeit des Widerspruchs

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Fehler in der Sachverhaltsaufklärung hat die Klägerin nicht dargelegt, sodass insoweit die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 9 B 73.15 - juris Rn. 7).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    a) Der Vortrag der Klägerin, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - XI R 13/18 - BFHE 268, 262) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12 [ECLI:EU:C:2013:687] - NVwZ-RR 2014, 483) ab, führt auf keine grundsätzliche Bedeutung.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Auch insoweit setzt die Darlegung dieses Zulassungsgrundes indes die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Denn es wäre mit dem Grundsatz der Formenklarheit nicht vereinbar, wenn sich die Gesetzgebungskompetenz je nach dem Ergebnis tatsächlicher Feststellungen zum Anteil der Vergnügungssteuer am Gesamtsteueraufkommen einer Gemeinde bestimmte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 - juris Rn. 45).
  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 17.09

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Invests für

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 14/84

    Getränkesteuer

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18

    Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bruttokasse; Dienstleistungsfreiheit;

  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 28.20

    Unterschiedliche Auslegung von Oberverwaltungsgericht und BGH zur hypothetischen

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 7.18

    Normenkontrollantrag gegen die Neufassung einer Vergnügungssteuersatzung;

  • BVerwG, 24.10.2011 - 9 B 12.11

    Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsfrage durch anderes Bundesgericht geklärt;

  • BVerwG, 06.05.2010 - 6 B 73.09

    Entlassung aus dem Wehrdienst; fremdenfeindliches Verhalten

  • BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Dies entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Vergnügungsteuer (Beschluss vom 25.01.2022 - 9 B 20/21, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2022, 585, Rz 12 ff.), das auch dort u.a. den persönlichen Kontakt für ein zulässiges Unterscheidungskriterium gehalten hat.
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2023 - 9 KN 238/20

    Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; COVID-19-Pandemie; Spielgeräteaufsteller;

    Vielmehr kann der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Spielgerätesteuersatzung hinsichtlich der Erdrosselungswirkung eine indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.1.2022 - 9 B 20.21 - juris Rn. 28; vom 9.8.2018 - 9 BN 5.18 - juris Rn. 6; vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 32 und vom 24.2.2012 - 9 B 80.11 - juris Rn. 19 f.; Urteile vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 20 und vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 46; BFH, Beschluss vom 19.2.2010 - II B 122/09 - juris Rn. 38).
  • VG Würzburg, 17.07.2023 - W 8 K 23.242

    Erfolglose Klage gegen Grundsteuerbescheide wegen Verfristung

    Auch eine erdrosselnde Wirkung, welche erst dann anzunehmen ist, wenn die Steuer unter normalen Umständen nicht nur von einzelnen Steuerpflichtigen, sondern von den Steuerpflichtigen allgemein nicht mehr aufgebracht werden kann (vgl. OVG SH, U.v. 9.2.2023 - 2 KN 1/21 - juris Rn. 39; BVerwG, B.v. 25.1.2022 - 9 B 20/21 - juris Rn. 28; VG Düsseldorf, U.v. 6.11.2019 - 5 K 2524/19 - juris Rn. 144), ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen.
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